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AGB

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Dr. Fritz Endoscopes GmbH

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Dr. Fritz Endoscopes GmbH im folgenden als Lieferer bezeichnet – ausschließlich maßgebend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
  2. Etwaige Einkaufsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers und der im Übrigen unverändert geltenden gesetzlichen Regelung nach deutschem Recht abweichen, widerspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn aufgrund der Abweichung seitens des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt.
  3. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferers bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  4. Wird ausschließlich nach Plänen des Bestellers gefertigt, haftet der Lieferer nicht, wenn dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Anspruch des Lieferers auf Entschädigung für bis dahin erbrachte Leistungen bleibt erhalten.
  5. Ergänzend gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Freibleibende Angaben

Alle Angebote, Preise und sonstige Angaben sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten – ohne entsprechende Genehmigung durch den Lieferer - nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferers.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen und versteht sich in EURO.
  2. Alle Preise bzw. Leistungen gelten mangels besonderer Vereinbarung freibleibend ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt jeweils die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer oder eine vergleichbare Steuer des Landes, in dem die Lieferung oder Leistung umsatzsteuerbar ist, hinzu. Liegen keine besonderen Vereinbarungen vor, erfolgt die Auswahl der Transportmittel durch den Lieferer.
  3. Preisänderungen und -korrekturen behält sich der Lieferer vor. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,00 netto pro Bestellung. Vorablieferungen von Bestellungen, die den Mindestauftragswert nicht erreichen, erfordern einen zusätzlichen Bearbeitungskostenanteil von EUR 25,00 netto pro Lieferung.
  4. Alle Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) ohne jeglichen Abzug fällig. Der Verzugszinssatz beträgt per annum 10% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB).
  6. Die Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  8. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, haben der Lieferer das Recht, sämtliche Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen.
  9. Etwaige bewilligte Rabatte und Vergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug und bei gesetzlicher Betreibung in Wegfall.
  10. Sonderanfertigungen – insbesondere sogenannte „VO-Artikel“ - können aufgrund der Nachkalkulation berechnet werden. Kundenspezifisch angefertigte Artikel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Eine Annullierung von Bestellungen über Sonderanfertigungen ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers möglich. Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15% über oder unter der bestellten Menge gegen entsprechende Berechnung erfolgen.
  11. Bei unberechtigt, bzw. nicht aufgrund durch den Lieferer verursachte Mängel, zurückgesendeten Lieferungen von bestellter Ware behalten wir uns das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10% des Netto-Rechnungswertes zu erheben, pro Rücksendung mindestens jedoch EUR 10,00.

V. Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt werden. Einen Verzögerungsschaden oder einen Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist nur geltend machen, wenn dem Lieferer oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  2. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Werkstoffe, Gegenstände, Genehmigungen, Freigaben sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, usw. verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Das gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Werkstoffe, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
  5. Der Besteller kann nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, falls der Besteller seinerseits alle fälligen vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist neben der Lieferung Ersatz des Verzögerungsschadens oder Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn dem Lieferer oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen (Zwischenverkauf) und den Käufer erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern.

VI. Teillieferungen

Der Lieferer kann Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in IV./ Abs. 5 genannten Zahlungsfristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann der Lieferer die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme der Lieferung

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Ein Recht, die Abnahme des Liefergegenstandes abzulehnen, steht dem Besteller nur zu, wenn der Liefergegenstand erhebliche Mängel aufweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Lieferteilen vor, bis der Besteller seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und sonstigen Geschäftsabschlüssen, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo getilgt hat.
  2. So lange darf der Besteller im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
    1. die Lieferteile des Lieferers veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat.
    2. die Lieferteile des Lieferers mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen. Hier erwirbt der Lieferer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.
    3. die Lieferteile des Lieferers be- oder verarbeiten. Dieses Be- und Verarbeiten erfolgt ohne Kosten für den Lieferer in dessen Auftrag. Für den Fall, dass durch die Be- oder Verarbeitung eine neue Sache wesentlich höheren Wertes entsteht, erwirbt der Lieferer Miteigentum hieran zu einem Bruchteil, der dem Wert seiner Lieferung zum Wert der neuen Sache entspricht.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand solange weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei der Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Im Falle von Weiterveräußerung der Lieferteile des Lieferers, ihrer Verarbeitungserzeugnisse oder Mischung tritt der Besteller unter Beachtung des § 354a HGB bereits jetzt den Betrag seiner Forderungen gegen die Erwerber an den Lieferer ab, der der noch offenen Rechnungssumme nebst angelaufenen Zinsen und Kosten des Lieferers für dessen Lieferteile entspricht. Die abgetretenen Forderungen darf der Besteller solange selbst einziehen, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den dem Lieferer sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderung gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist der Lieferer insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Besteller dies verlangt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist nach erfolgtem Rücktritt zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Mangelhafte Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern. Bei der Wahl der Nachbesserung sind die mangelhaften Teile an den Firmensitz des Lieferers zu senden. Eine Nachbesserung am Verwendungsort des mangelhaften Teils findet nicht statt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Feststellung eines Mangels ist dem Lieferer unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt innerhalb einen Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht Fälle der §§ 438 Abs.1 Nr.2 oder 634a Abs.1 Nr.2 BGB betroffen sind oder Vorsatz vorliegt.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschmutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebs- und Reinigungsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer angemessen Zeit zu gewähren.
  5. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf der vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder auf dem vom Besteller gelieferten Material beruhen.
  6. Durch eine Nachbesserung oder Neulieferung verlängert sich die Haftung für Mängel der Lieferung nicht. Eine neue Gewährleistungsfrist nach VIII. 2. beginnt hierdurch nicht.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nicht.
  8. Für durch seitens des Bestellers oder eines Dritten unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch den Lieferer vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel findet keine Gewährleistung statt, ebenso wenn natürlicher Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung vorliegt.
  9. Für Beratungen und Vorschläge des Lieferers, die nicht unmittelbar mit einer Lieferung zusammenhängen und die nicht als verbindlich bezeichnet sind, wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für Bedienungs- und Wartungsanleitungen, die nicht als verbindlich bezeichnet sind.
  10. Die Gewährleistung ist nicht nach vorstehenden Klauseln eingeschränkt, soweit es sich um garantierte Beschaffenheiten handelt, dem Lieferer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, eine Haftung für Körper, Gesundheit oder Leben einer Person besteht oder hierdurch § 478 Abs.4 BGB verletzt wird.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Befindet sich der Besteller in schlechten Vermögensverhältnissen (z.B. ein gerichtliches Vergleichsverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) und erfährt dies der Lieferer nach Vertragsschluss oder wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt und sind die Ansprüche des Lieferers aus dem Liefervertrag gefährdet, so ist der Lieferer ohne jede Entschädigungsverpflichtung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung seiner Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller nicht innerhalb einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Frist ausreichende Sicherheit leistet. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des hiernach ausgeübten Rückbehaltungsrechts.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die vom Lieferer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen und Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist der Hauptsitz des Lieferers.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
  4. Bei Zweifeln über die Auslegung der allgemeinen Exportlieferbedingungen gilt die in deutscher Sprache gehaltene Fassung.

XII. Datenspeicherung

Die Datenspeicherung erfolgt unter unserer Datenschutzrichtlinie. s. gesonderte Vereinbarungen.

Stand 09. 2018